Einnahmen-Überschuss Rechnung

Wenn Sie als Kleingewerbetreibender oder Freiberufler nicht buchführungs- und bilanzierungspflichig sind oder als Einzelkaufmann nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit sind, sind Ihre steuerlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit (Gewinn) durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG).
Dabei müssen bestimmte Aufzeichnungspflichten, vor allem nach dem Umsatzsteuer- und Einkommensteuergesetz beachtet werden. Ein späterer Wechsel zur Bilanzierung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der Verfahrensablauf von der Anmeldung eines Gewerbes oder einer selbständigen /freiberuflichen Tätigkeit bis zur Erteilung einer Steuernummer  ist bei bundesdeutschen Finanzämtern oft sehr zeitaufwändig.
Zudem legt sich der Antragsteller mit seiner Unterschrift unter den Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung unter anderem zunächst auf eine bestimmte Gewinnermittlungsart und Umsatzbesteuerung fest.
Wir empfehlen hier,  vor Abgabe des Fragebogens Ihre Angaben kurz mit dem Steuerberater abzustimmen.