Einrichtung, Organisation und Erstellung von Finanzbuchhaltungen

Die Aufgabe der Finanz-oder Geschäftsbuchführung als wichtigstem Teil des betrieblichen Rechnungswesens besteht darin, alle Geschäftsvorfälle, die im Unternehmen in Geldeinheiten auftreten, geordnet festzuhalten. Die Buchführung ist somit eine Methode zur Datenerfassung und Datensicherung mit Archivierung.

Sie vermittelt einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens und dient dem Gläubigerschutz.

Nach dem Handelsgesetzbuch ist jeder Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt, zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet (Rechnungslegung nach HGB). Die Abgabenordnung (§140 AO) bestimmt, dass die handelsrechtlichen Buchführungspflichten auch für die Besteuerung gelten.

Kleingewerbetreibende sind bis zu einer bestimmten Umsatz- und Gewinngrenze von der Buchführungspflicht befreit, müssen aber wie auch alle anderen buchführungspflichtigen Unternehmer ggf. bestimmte Aufzeichnungspflichten nach dem Umsatzsteuer- und dem Einkommensteuergesetz erfüllen.

Buchführungspflichtig sind z.B. auch Bauträger und Baubetreuer, Makler und Anlageberater, Pflegedienste und Pflegeheime sowie Eigenbetriebe von Gemeinden. Ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ist ebenfalls buchführungspflichtig, wenn es nach Art oder Umfang einen kauf-männischen Geschäftsbetrieb erfordert.

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