Erbfolge und Nachfolgeplanung

undefined

„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“

Mit diesen schlichten Worten bestimmt § 1922 Abs. 1 BGB umfassend das System der erbrechtlichen Nachfolge in Deutschland.

Der Erwerb von Todes wegen stellt einen Steuertatbestand nach dem Erbschaftsteuergesetz dar. Der Ewerber der Vermögensgegenstände gilt als Steuerschuldner.

Gehört zum Vermögen des Erblassers ein Unternehmen, so soll eine aktive und vorausschauende Nachfolgeplanung neben anderen wichtigen Zielvorgaben die Einsparung bestandsgefährdender Liquiditätsabflüsse im Blick behalten (Abfindungszahlungen, Pflichtteile, Steuern).

Maßgebend für die Nachfolgeplanung sind stets die bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf das persönliche Umfeld und das Vermögen des Betriebsinhabers und künftigen Erblassers.

Sind die persönlichen und betrieblichen rechtlichen Gegebenheiten festgestellt, kann die eigentliche Gestaltungsplanung beginnen. Soweit dabei die steuerlichen Folgen des Erbfalls in Betracht kommen, gilt das Interesse nicht nur einer Minderung der Einmalbelastung mit Erbschaftsteuer, sondern in nicht unerheblichem Maße möglichen ertragsteuerlichen Folgen beim Erben.