Plausibilitätsprüfung

Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen erfüllen wir die heutigen Qualitätsanforderungen und folgen  bei der Auftragsdurchführung der Verlautbarung unserer Berufskammer hinsichtlich Prüfung und Bescheinigung von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen sowie steuerlichen Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 EStG und Einnahmen-Überschuss Rechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG.

Auftragsabhängig nehmen wir  sogenannte Plausibilitätsprüfungen vor und erstellen  Prüfbescheinigungen, die den erhöhten Anforderungen der Banken  hinsichtlich Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund § 18 KWG gerecht werden.