Plausibilitätsprüfung
Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen erfüllen wir die heutigen Qualitätsanforderungen und folgen bei der Auftragsdurchführung der Verlautbarung unserer Berufskammer hinsichtlich Prüfung und Bescheinigung von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen sowie steuerlichen Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 EStG und Einnahmen-Überschuss Rechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG.
Auftragsabhängig nehmen wir sogenannte Plausibilitätsprüfungen vor und erstellen Prüfbescheinigungen, die den erhöhten Anforderungen der Banken hinsichtlich Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund § 18 KWG gerecht werden.