Steuerliche Interessenvertretung im Steuerstreit

Vor den Finanzämtern kann sich jeder steuerpflichtige Bürger als Beteiligter im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 AO).

Die Abgabenordnung gibt dem Steuerbürger und den sonstigen Beteiligten eines Steuerstreitverfahrens somit das Recht, sich eines Bevollmächtigten zu bedienen, und zwar auch vor den Finanzgerichten. Anders beim Bundesfinanzhof; dort ist Vertretungszwang.